Versteigerungsbedingungen Luzernerraute GmbH

  1. Die Versteigerung erfolgt in Schweizer Franken gegen sofortige Barzahlung. Fremde Währungen werden zum Tageskurs oder gemäss Gutschrift einer Schweizer Grossbank entgegengenommen. Gültig ist der Tag des Eingangs bzw. der erhaltenen Gutschrift.
  2. Den Zuschlag erhält der Meistbietende. Zur Zuschlagssumme wird vom Käufer ein Aufgeld von 22 % pro Los erhoben. Bei verspäteter Zahlung kommt ein Verzugszuschlag von 5 % hinzu (oder Raten nach Absprache mit dem Auktionator), nebst Zinsen von 1 % pro angefangenen Monat. Auf dem gesamten Rechnungsbetrag wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8,1 % belastet. Die MWST entfällt, wenn der Versand der Lose durch Luzernerraute GmbH ins Ausland erfolgt. Käufer, die eine rechtsgültig abgestempelte Ausfuhrdeklaration beibringen, erhalten die in Rechnung gestellte MWST rückvergütet.
  3. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum an den gesteigerten Losen geht erst mit der Zahlung des vollen Kaufpreises, die Gefahr jedoch bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über. Saalbieter haften persönlich bei der Verwendung ihrer Bieterkarte durch unbefugte Dritte.
  4. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, von der Reihenfolge abzuweichen, Lose zurückzuziehen, zusammenzulegen oder den Zuschlag zu verweigern. Bei gleich hohen Geboten hat das früher eingegangene Vorrang. Bei Missverständnissen wird das Los nochmals ausgerufen.
  5. Die Beschreibung der Lose erfolgt mit grösster Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen, sie stellen jedoch keine zugesicherten Eigenschaften dar. Reklamationen jeglicher Art müssen spätestens 5 Tage nach Erhalt der Ware vorgebracht werden. Beanstandete Marken sind unverändert, im Originalzustand der Übernahme einzureichen. Das Reklamationsrecht erlischt, wenn Marken verändert worden sind.
    Katalogpreisangaben basieren auf längjähriger Erfahrung (vor allem mit Zuschlagswerten auf Rayons’s) der völlig veraltete SBK wird kaum mehr verwendet, sondern ein Wert welchen wir teilweise selber festlegen.
  6. Bei ungeprüften Einzellosen haftet der Auktionator während der Dauer von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuschlags persönlich für die Echtheit der Briefmarken. Bei Reklamationen ist die Beibringung eines Zertifikates von einem für das betreffende Sammelgebiet anerkannten Prüfers erforderlich. Hier haben wir jedoch mit Prüfern schlechte Erfahrungen gemacht. Uns bekannte Kunden reagieren wir sehr kulant, jedoch beanspruchen wir unsererseits auf eine Nachprüfung erneut das Recht die Briefmarke nachzuprüfen (auch im Falle eines ausgestellten Verbandsattestes), um einen möglicherweise entstandenen Schaden korrekt abzuwickeln. Die Kosten einer Nachprüfung fallen zu Lasten des Käufers, bei negativem Entscheid jedoch zu Lasten des Einlieferers. Bei geprüften Marken anerkennt der Käufer die in den Losbeschreibungen erwähnten Atteste und Signaturen als verbindlich, insbesondere auch hinsichtlich der Echtheit und der Qualität der Lose, ebenso anerkennt der Käufer die inhaltliche Vollständigkeit der Atteste. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auktionators ist ausgeschlossen. Vorbehalte (extensions) müssen dem Auktionator mindestens 5 Tage vor der Auktion schriftlich bekanntgegeben werden. Anzugeben sind die Gründe für den Vorbehalt und von welchem Experten (dem der Auktionator zustimmen muss) eine Stellungnahme gewünscht wird. Vorbehalte müssen mindestens 20 Tage nach der Auktion geklärt sein, danach verfällt das Recht auf Rückgabe.
  7. Bei fotografierten Marken ist für Rand, Zähnung und Stempel die Abbildung massgebend. Für Sammlungen, Doublettenposten und
    Lose, welche zwei oder mehr Marken enthalten, können keinerlei Reklamationen berücksichtigt werden, jedoch reagieren wir bei einem
    möglichen Problemfall sehr kulant, da wir selber auf Prüfniveau diverser Schweizer Briefmarken fundieren, eine korrekte Beschreibung
    der Lose wird somit allgegenwärtig vorausgesetzt, inklusive Erwähnung von Fehlern oder Mängel. Ist der Käufer mit der Zahlung in
    Verzug, so entfällt jegliches Reklamationsrecht.
  8. Die Aushändigung der Lose erfolgt erst nach voller Bezahlung. Die Lose werden dem Käufer auf seine Rechnung durch die
    Auktionsfirma versichert und per Post oder auf anderem Weg zugestellt. Die Beachtung ausländischer Zoll- und Devisenvorschriften
    usw. ist Sache des Käufers. Uns bekannten Kunden werden die Lose selbstverständlich am Auktionstag mit Rechnung ausgehändigt,
    sollten keine Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangenheit aufgetreten sein.
  9. Zuschlagpreis und Aufgeld sind von persönlich anwesenden Bietern sofort zu bezahlen. Von schriftlichen Bietern ist die Zahlung 5
    Tage nach Erhalt der Vorausrechnung fällig. Mir gut bekannte Kunden erhalten die Lose mit Rechnung zugesandt. Auf schriftliche
    Anfrage und bei entsprechenden Referenzen kann eine Verlängerung der Zahlfrist gewährt werden. Solche Sonderregelungen müssen
    jedoch vor der Auktion schriftlich vereinbart werden. Wer für Dritte bietet, haftet neben dem Dritten als Selbstschuldner. Bei Verzug
    behält sich der Versteigerer das Recht vor, entweder auf Zahlung des Kaufpreises zu klagen oder das Geschäft aufzuheben und ohne
    weitere Benachrichtigung des Käufers die Lose anderweitig, unter Belastung der entstehen- den Preisdifferenz, zu verkaufen. Eine
    Lieferungspflicht besteht in diesem Falle nicht mehr, aber nach wie vor die Pflicht zur Abnahme.
  10. Schriftliche Aufträge werden gewissenhaft und interessewahrend, jedoch ohne Gewähr, von der Auktionsfirma ausgeführt. Durch die
    Abgabe von Geboten und Kaufaufträgen werden die Versteigerungsbedingungen vollumfänglich anerkannt. Der Auktionator ist
    berechtigt, einzelne Personen ohne Angabe von näheren Gründen von der Versteigerung auszuschliessen.
  11. Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung oder positiver Vertragsverletzung, sind
    ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder durch grobfahrlässiges Handeln verursacht worden ist.
  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Sursee. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, den Schuldner an seinem
    Wohnsitz zu verklagen. Die Versteigerung untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht. Für die Auslegung der vorliegenden
    Versteigerungsbedingungen ist der deutsche Originaltext massgebend.
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